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Verbandsbeteiligung



Liebe Naturfreundinnen und Naturfreunde,

demokratische Rechte sind eine ausgezeichnete Sache, aber nur dann wirklich etwas wert, wenn die Betroffenen von ihnen auch Gebrauch machen. Der NABU hat ein solches demokratisches Recht: Ist ein fragwürdiger Straßenbau geplant, soll eine Wasserkraftanlage einen Fluss im Naturschutzgebiet trockenlegen, würde durch einen unnötigen Brückenbau eine kostbare Kulturlandschaft entwertet usw., dann kann sich unser Verband zugunsten von Natur und Landschaft einmischen. Das geschieht auf gesetzlicher Grundlage, denn Bund und Länder gewähren den nach ihren jeweiligen Gesetzen staatlich anerkannten Vereinen ein Beratungsrecht bei Bauvorhaben und ähnlichen Planungen. Zu diesen Vereinen gehört auch der NABU. Er wird an behördlichen Verfahren beteiligt, bei denen Belange des Naturschutzes berührt werden; er begutachtet Eingriffe in die Natur. Dabei geht es nicht darum, ein Vorhaben um jeden Preis zu verhindern, es kommt vielmehr darauf an, Umweltschäden zu vermeiden und konstruktive Lösungen vorzuschlagen.

Wir möchten deshalb auf dieser Seite über aktuelle Verfahren informieren. Dies sind zum einen Planungen, bei denen die Landesgeschäftsstelle auf Unterstützung aus der Region angewiesen ist – oftmals werden wir nur über die Auslage der Unterlagen informiert - und zum anderen Verfahren, die aktuell durch die LGS bearbeitet worden sind.

Ferner möchten wir bei ausgewählten Verfahren darstellen, wie die Behörden mit Einwendungen des NABU umgegangen sind und über die Abwägung informieren. Die Verfahren können hier teilweise weit in der Vergangenheit liegen. Gerade Planfeststellungen ziehen sich über Jahre hin.


Gesetze zur Verbandsbeteiligung

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)



Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
§ 63 Mitwirkungsrechte
(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
  1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
  2. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
  3. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  4. bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.
(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
  1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
  2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
  3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
  4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  5. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
  6. in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  7. bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
  8. in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.
(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.


Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)


§ 57  Mitwirkungsrechte anerkannter Naturschutzvereine

(1) Einem nach § 56 anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
  1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der Naturschutzbehörden,
  2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 4 bis 6,
  3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 22b Abs. 8,
  4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, Landschaftsschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen und sonstigen Schutzgebieten nach § 22a,
  6. in Planfeststellungsverfahren, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  7. bei Plangenehmigungen, die von Behörden erlassen werden, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1b Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist,
  8. bei Erstellung von Hochwasserschutz-Aktionsplänen und -konzepten.
(2) Die Vereine sind von der zuständigen Behörde über Vorhaben, Planungen und Verwaltungsverfahren im Sinne von Absatz 1 rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen, wobei eine angemessene Frist für die Stellungnahme einzuräumen ist. Bei Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung reicht die Unterrichtung der Vereine über die öffentliche Auslegung aus.

(3) Hat sich der Verein fristgemäß geäußert, werden ihm die wesentlichen Gründe mitgeteilt, soweit seinem Anliegen nicht entsprochen wurde.

(4) § 58 Abs. 2 BNatSchG gilt entsprechend.

(5) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass für bestimmte Fälle oder Fallgruppen, in denen in der Regel Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringem Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann zudem mit einem oder mehreren Vereinen schriftlich vereinbaren, dass die Vereine für bestimmte Fälle oder Fallgruppen von ihrem Beteiligungsrecht ganz oder teilweise keinen Gebrauch machen. Die Fälle, in denen nach Satz 2 von einer Mitwirkung abgesehen werden kann, sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. Der Ausschluss der Beteiligung wirkt sich nicht auf die Rechtsbehelfe der Vereine aus, wenn sie bei Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb der für die Bürger geltenden Fristen Stellung genommen haben, soweit in der Rechtsverordnung oder der Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen wurde.